Steuerbonus für Handwerkerleistungen

 

Seit einigen Jahren gewährt das Finanzamt einen Steuerbonus auf Handwerkerleistungen, bei dem Privatleute ordentlich sparen können.

 

Wie hoch ist der Steuerbonus?

 

20% der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000,- € können von Privatkunden jährlich für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend gemacht werden. Dies ergibt, bei erreichen des Höchstwertes von 6.000,- €, eine Steuerersparnis von 1.200,- €.

Ein Ehepaar das zusammen veranlagt wird, und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führt, kann den Steuerbonus jedoch nur einmal nutzen.

 

 

Welche Arbeiten können abgesetzt werden?

 

- Wärmedämmung von Fassade, Kellerdecke oder Dachboden

- Maler- und Lackierarbeiten im Innen- und Außenbereich

- Reparatur oder Erneuerung von Bodenbelägen

- Arbeiten am Dach
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas-

  und Wasserinstallationen

- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel

  Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger etc.

 

 

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

 

- Die Handwerkerrechnung bzw. Handwerkerrechnungen mit ausgewiesenen 

  Arbeitskosten (Materialkosten werden nicht erstattet).
 

- Einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug welcher die erfolgte Zahlung der

  Handwerkerrechnung belegt.

  Das heißt Zahlungen per Überweisung, mit EC-Karte oder

  Verrechnungsscheck werden akzeptiert. Barzahlungen werden nicht begünstigt.    

 

 

Wann gibt es den Steuerbonus?

 

Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung werden die Rechnung und der Zahlungsbeleg eingereicht. Der Steuerbonus wird dann direkt von der Steuerlast abgezogen.

 

 

Wann wird der Steuerbonus nicht gewährt?


Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung bereits als Werbungskosten, Sonderausgaben,  Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.

 

 

 

 

Hinweis : die oben aufgeführten Informationen verstehen sich lediglich als Hinweis und nicht als Beratung. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Informationen oder eventuell daraus resultierenden Schäden.

 

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt noch einmal über den Steuerbonus und alle aktuellen Regelungen diesbetreffend.